wissenswertes 
aus unserer 
küche - frisch auf
den tisch! 


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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

ALLGEMEIN:

unsere allgemeinen geschäftsbedingungen gelten für die gesamte laufende und zukünftige geschäftsverbindung. bestellungen oder aufträge sind für den besteller bindend; der vertrag kommt nach unserer Wahl durch ausführung der bestellung oder des auftrages zustande. abweichende bedingungen, einkaufsbedingungen oder gegenbestätigungen lehnen wir ausdrücklich ab. im folgenden ist das medienbuffet als agentur und der kunde als besteller oder käufer bezeichnet.

 

ANGEBOTS- UND LIEFERUMFANG:

formänderungen des liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit der liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die änderungen für den käufer zumutbar sind. eine garantie für die beschaffenheit oder die haltbarkeit des liefergegenstandes werden von der agentur nur bei besonderer vereinbarung übernommen, nicht aber aufgrund des inhaltes von produktbeschreibungen, technischen daten und anderen drucksachen und informationen. eine bezugnahme auf din-normen dient nur der warenbeschreibung und stellt noch keine garantie dar. für öffentliche aussagen, insbesondere in der werbung, hat die agentur nur dann einzustehen, wenn sie diese aussagen veranlasst hat. im übrigen besteht eine einstandspflicht nur dann, wenn die werbung die kaufentscheidung des kunden auch tatsächlich beeinflusst hat. wurde für eine bestellung eine bestimmte menge zahlenmäßig festgelegt, ist eine mehr- bzw. minderlieferung von +/- 10 % zulässig.

PREISE UND ZAHLUNGEN:

die preise für liefergegenstände gelten mangels besonderer vereinbarung ab sitz der agentur oder bei versendung, ausschließlich verpackung. soll die lieferung mehr als vier monate nach vertragsschluss erfolgen, dann werden die am versandtag geltenden preise der agentur berechnet; diese müssen § 315 bgb entsprechen und das bisherige verhältnis des ursprünglich vereinbarten preises zu den der agentur entstehenden kosten berücksichtigen.

der umfang einzelner dienstleistungen sowie die geschuldete vergütung ergeben sich aus der entsprechenden leistungsbeschreibung der agentur. ist für eine leistung keine vergütung bestimmt, gelten die zum zeitpunkt der beauftragung gültigen preislisten der agentur. mehraufwand, insbesondere wegen änderungs- und ergänzungswünschen des käufers, wird als zusätzlicher aufwand gemäß den vereinbarten stundensätzen, ersatzweise zu den zum zeitpunkt der beauftragung gültigen preislisten der agentur berechnet.

mangels besonderer vereinbarungen sind zahlungen sofort nach lieferung, leistung oder bereitstellung und erhalt der rechnung ohne jeden abzug frei zahlstelle zu leisten.

bestehen aufgrund von tatsachen, die der agentur erst nach vertragsschluss bekannt werden, begründete zweifel an der kreditwürdigkeit des käufers, so ist die agentur berechtigt, vorkasse oder entsprechende sicherheiten zu verlangen. leistet der käufer trotz fristsetzung und der androhung, leistungen des käufers nach ablauf der frist abzulehnen, weder vorkasse noch sicherheit oder verweigert er sie endgültig, so kann die agentur vom vertrag zurücktreten.

die forderungen der agentur werden auch im fall der gewährung von zahlungsfristen unabhängig von der laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener wechsel sofort fällig, wenn der käufer schuldhaft zahlungsbedingungen nicht einhält oder tatsachen eintreten, die begründeten zweifel an der kreditwürdigkeit des käufers entstehen lassen.

der käufer darf gegenüber ansprüchen der agentur nicht aufrechnen, es sei denn, der zur aufrechnung gestellte anspruch ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. unternehmer dürfen gegenüber ansprüchen der agentur ein leistungsverweigerungs- oder zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn der ihnen zugrunde liegende anspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. das gilt auch für das unternehmerische zurückbehaltungsrecht aus den §§ 369 bis 372 hgb.

wird ein auftrag aus gründen, die die agentur nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet (z. b. durch rücktritt, kündigung o. ä.), hat der käufer der agentur die bis zu diesem zeitpunkt aufgelaufenen kosten zu erstatten.

LIEFER- / LEISTUNGSFRISTEN UND VERZUG:

liefer- oder ausführungsfristen und -termine gelten nur als annähernd vereinbart, es sei denn, dass die agentur schriftlich einen verbindlichen termin zugesagt hat. die frist beginnt mit dem tage der beiderseitigen unterzeichnung eines schriftlichen vertrages oder der absendung der auftragsbestätigung, jedoch nicht vor beibringung etwaiger vom käufer zu beschaffender informationen, unterlagen, genehmigungen, freigaben sowie vor eingang der vereinbarten anzahlung. die verzögerung dieser beibringung durch den käufer verzögert entsprechend einen vereinbarten liefer- / leistungstermin. die frist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem ablauf der liefergegenstand die agentur verlassen hat oder die versandbereitschaft mitgeteilt ist bzw. die dienstleistung erbracht wurde.

eine frist verlängert sich – auch innerhalb eines verzuges – angemessen bei maßnahmen im rahmen von streik sowie beim Eintritt unvorhergesehener hindernisse, die außerhalb des willens der agentur liegen, soweit solche hindernisse nachweislich auf die lieferung oder leistung des verkauften gegenstandes von erheblichem einfluss sind und den verkäufer kein verschulden trifft.

die einhaltung der frist setzt die erfüllung der bis zum fristende bestehenden vertragspflicht des käufers voraus.

soweit eine nachfrist nicht entbehrlich ist, hat der käufer ein recht auf rücktritt und schadensersatz statt der leistung nur dann, wenn er der agentur zuvor schriftlich eine nachfrist von mindestens zehn werktagen gesetzt hat. ist der käufer unternehmer, so setzen rücktritt und schadensersatz statt der leistung zudem voraus, dass der käufer schriftlich eindeutig zu erkennen gibt, dass er die leistung nach fristablauf nicht mehr annimmt. für schadensersatz wegen leistungsverzuges steht die agentur im falle leichter fahrlässigkeit nur dann ein, wenn die rechtzeitigkeit der lieferung im einzelfall eine kardinalpflicht darstellt.

der agentur steht für den fall ein rücktrittsrecht zu, dass sein lieferant dessen lieferpflicht nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, sofern der zwischen agentur und lieferant geschlossene liefervertrag im selben maße sicherheit für eine rechtzeitige und ordnungsgemäße belieferung der agentur zu gewähren versprach, wie im verhältnis zwischen agentur und käufer nach dem vorliegenden vertrag vereinbart wurde (kongruentes deckungsgeschäft).

 

URHEBERRECHTE / SCHUTZRECHTE:

die agentur ist urheberin an von ihr geschaffenen liefergegenständen (produktionen, muster, designs, entwürfe etc.) und überlässt dem besteller mit übergabe ein einfaches nutzungs- und verwertungsrecht, welches auf den vereinbarten oder gewöhnlich vorgesehenen zweck beschränkt ist. eine bearbeitung oder inhaltliche änderung der liefergegenstände ist nur mit vorheriger zustimmung der agentur zulässig. eine übertragung oder lizenzierung der nutzungsrechte durch den besteller an dritte bedarf zu ihrer wirksamkeit der vorherigen schriftlichen zustimmung durch die agentur. nutzungsrechte für vom besteller abgelehnte oder nicht ausgeführte entwürfe bleiben bei der agentur.

soweit der besteller eine konkrete gestaltung vorgibt oder eigene entwürfe zur erstellung des liefergegenstandes beisteuert, insbesondere solche, die ganz oder teilweise urheberrechtlich geschützt sind, haftet er dafür, dass er daran ein nutzungsrecht besitzt bzw. einem solchen keine rechte dritter entgegenstehen. der besteller hält die agentur von ansprüchen dritter sowie von allen mit einer etwaigen rechtsverletzung in zusammenhang stehenden kosten frei.

sind zur schaffung von liefergegenständen nutzungs- oder verwertungsrechte (z. b. foto-, film-, urheber-, gema-rechte) oder zustimmungen dritter (z. b. persönlichkeitsrechte) erforderlich, holt die agentur die rechte und zustimmungen dritter im namen und für rechnung des bestellung ein. nachforderungen gemäß §§ 32, 32 a urhg gehen zu lasten des käufers. der käufer trägt auch eventuelle beiträge an die künstlersozialkasse.

die agentur darf von ihr geschaffene liefergegenstände zeitlich unbeschränkt zur eigenwerbung nutzen.

 

ABNAHME:

die abnahme einer werkleistung erfolgt mit der übernahme des werkes durch den käufer. der käufer kommt mit der abnahme spätestens in verzug, wenn er die sache nicht innerhalb einer woche nach mitteilung der fertigstellung übernimmt. ist die sache innerhalb dieser frist nicht übernommen, so kann dieser auf rechnung und gefahr des auftraggebers aufbewahrt oder zur aufbewahrung gegeben werden. wünscht der käufer zustellung der sache, so erfolgt diese auf seine rechnung und gefahr. wird das werk auf elektronischem wege und / oder als datei übermittelt, so gilt das werk als abgenommen, sofern sich der käufer nicht innerhalb einer frist von zwei wochen nach der möglichen kenntnisnahme und zugriffsmöglichkeit gegenteilig äußert.

TRANSPORT:

versandweg und –mittel sind mangels besonderer vereinbarung der wahl der agentur überlassen. die ware wird auf wunsch und kosten des käufers versichert. ist der käufer unternehmer, geht mit der übergabe der ware an den Spediteur oder mit dem verlassen der agentur die gefahr auf den käufer über. das gilt auch, wenn teillieferungen erfolgen oder der verkäufer die versandkosten übernommen hat.

ist der käufer unternehmer und verzögerte sich der versand infolge von umständen, die der käufer zu vertreten hat, so geht die gefahr vom tage der versandbereitschaft ab auf den käufer über; jedoch ist der verkäufer verpflichtet, auf wunsch und kosten des käufers die versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.

angelieferte gegenstände sind auch, wenn sie unwesentliche mängel aufweisen, vom käufer unbeschadet seiner nach gesetz und vertrag bestehenden rechte entgegenzunehmen.

teillieferungen sind zulässig.

GEWÄHRLEISTUNG UND MÄNGELRÜGE:

die agentur leistet für den liefergegenstand gewähr nach den gesetzlichen bestimmungen, soweit in diesen allgemeinen geschäftsbedingungen nichts anderes bestimmt ist:

für verbraucher gilt:

verbraucher haben offensichtliche mängel innerhalb einer frist von einer woche ab empfang der ware oder abnahme der werkleistung anzuzeigen. zur fristwahrung genügt die rechtzeitige absendung. erfolgt innerhalb dieser frist keine anzeige, erlöschen die gewährleistungsrechte für offensichtliche mängel.

für Unternehmer gilt:

ansprüche und rechte des käufers bei mängeln an beweglichen, neu hergestellten liefergegenständen und an werkleistungen verjähren vorbehaltlich der regelungen in ziffer vll. nr. in einem jahr ab gefahrübergang.

für mängel nach punkt 3.2., die den wert der ware oder ihre tauglichkeit zum vertraglich vorausgesetzten gebrauch erheblich mindern, leistet die agentur nach ihrer wahl zunächst nachlieferung oder nachbesserung. bei unerheblichen mängeln kann die agentur anstelle der nacherfüllung minderung gewähren.

ist die nacherfüllung fehlgeschlagen, stehen dem käufer die rechte auf minderung, rücktritt und / oder schadensersatz statt der leistung nur zu, wenn er vor ausübung dieser rechte dem verkäufer schriftlich eine nachfrist von mindestens 14 kalendertagen zur nacherfüllung gesetzt hat. diese rechte setzen ferner voraus, dass der käufer der agentur unmissverständlich androht, die nacherfüllung nach ablauf dieser frist nicht mehr zu akzeptieren. die vorstehende regelung (ziff. vll, 3.4.) gilt nicht, wenn nach dem gesetz eine fristsetzung entbehrlich ist.

der käufer hat die ware unverzüglich nach der ablieferung durch die agentur, soweit dies nach ordnungsmäßigem geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein mangel zeigt, der agentur unverzüglich anzeige zu machen. unterlässt der käufer die anzeige, so gilt die ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen mangel handelt, der bei der untersuchung nicht erkennbar war. zeigt sich später ein solcher mangel, so muss die anzeige unverzüglich nach der entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die ware auch in ansehung dieses mangels als genehmigt.

ALLGEMEINE HAFTUNGSBEGRENZUNG:

schadenersatzansprüche des käufers / bestellers, gleich aus welchen rechtsgründen, insbesondere wegen verletzung von pflichten aus dem schuldverhältnis und aus unerlaubten handlungen, sind ausgeschlossen. das gilt nicht, so weit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere

in fällen des vorsatzes oder grober fahrlässigkeit

wegen der übernahme einer garantie für die beschaffenheit des liefergegenstandes

nach dem produkthaftungsgesetz oder

bei sonstiger verletzung wesentlicher vertragspflichten; in diesem fall ist der anspruch auf ersatz des schadens auf den typischerweise eintretenden schaden begrenzt.

eine änderung der beweislast zum nachteil des käufers ist mit den vorstehenden regelungen nicht verbunden.

EIGENTUMSVORBEHALT:

die agentur behält sich das eigentum an dem liefergegenstand bis zur vollständigen bezahlung des kaufpreises vor. ist der käufer unternehmer im sinne des bgb behält sich die agentur das eigentum an liefergegenständen bis zum eingang aller zahlungen aus der geschäftsverbindung mit dem käufer vor. der eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten saldo, soweit die agentur forderungen gegenüber dem käufer in laufender rechnung bucht (kontokorrent-vorbehalt).

ANZUWENDENDES RECHT:

die rechtlichen beziehungen zwischen den vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem in der bundesrepublik deutschland geltenden recht unter ausschluss des haager kaufrechts. der gesetzliche vorrang verbraucherschützender normen des staates, in dem der käufer seinen gewöhnlichen aufenthalt hat, bleibt hiervon unberührt.

SALVATORISCHE KLAUSEL:

sollte eine bestimmung dieser bedingungen unwirksam sein, so wird die wirksamkeit der übrigen bestimmungen davon nicht berührt. der unwirksame teil ist durch diejenige regelung zu ersetzen, die dem inhalt der unwirksamen bestimmung am nächsten kommt.

RESERVIERUNGEN UNTER

anica dickel

 

im grund 11
57339 erndtebrück


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info@werbung-medienbuffet.de

 

servicezeiten: mo - fr von 8:00 - 16:00 uhr

tina mettner

 

steinstraße 6a
59939 olsberg


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küchenzeiten: mo - fr von 8:00 - 12:00 uhr

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